Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1.  Version V – Stand 05.09.2023


§ 1 Allgemeine Bedingungen

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge, Projekte und Verträge, die Sie selbst oder ein vertretungsbefugter Stellvertreter, nachfolgend als Auftraggeber/-in genannt, mit uns als Dienstleister (Nimbits GmbH), nachfolgend als Auftragnehmer/-in genannt, schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.
  2. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich, wenn nicht explizit anders angegeben, um einen Dienstleistungsvertrag.

§ 2 Vergütung & Leistungsumfang

  1. Der Gegenstand des Vertrags sind die Positionen, die im Angebot aufgeführt werden. Abseits der genannten Positionen sind keine weiteren Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages.
  2. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber/-in für seine Leistung eine im Angebot festgelegte Vergütung. Die Vergütung ist nach Leistungserfüllung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer, bzw. gemäß den im Angebot vereinbarten Milestones oder anderer schriftlicher Vereinbarungen vom Auftraggeber/-in in voller Höhe ohne Abzüge, wie Skonto o.Ä., zu erbringen. Verletzt der Auftraggeber/-in seine Pflichten gemäß §3 (Pflichten des Auftraggebers/-in). So ist die Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer ebenfalls in voller Höhe ohne Abzüge zu entrichten. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Werktagen und ist bargeldlos durch Banküberweisung zu erbringen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung (z.B. SEPA Mandat) getroffen wurde.
  3. Werden vom Auftraggeber/-in bei der Dienstleistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
  4. Scope-Changes, Änderungen der Spezifikation, Änderung der Anforderungen sowie Änderung der Grundlagen, auf denen der Vertrag basiert, sind im Preis nicht berücksichtigt und sind kein Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
  5. Mehraufwände oder zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers sind, wenn nicht anders vereinbart, je angefangene Stunde zu 140 € netto vom Auftraggeber/-in zu vergüten. Der Auftraggeber/-in wird bei Erreichen der veranschlagten Aufwände der entsprechenden Angebotsposition in Kenntnis gesetzt. Weitere Kosten werden entsprechend kommuniziert, bevor sie anfallen.
  6. Wird im Vertragsverhältnis Standardsoftware eingesetzt nimmt der Auftraggeber/-in zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer weder Ersteller noch Rechteinhaber von Standardsoftware dritter Parteien (z.B. Shopware oder Shopify, Warenwirtschaftssystemen wie Reybex, Pickware) ist und keinen Einfluss auf den Softwareinhalt sowie Softwarefunktionalität der entsprechende Standardsoftware und bestehende sowie künftige Versionen der Standardsoftware hat sowie der Auftragnehmer keinen Einfluss auf in Zukunft kommende Updates, Neuerungen oder auch den Wegfall bestehender Funktionalität der Standardsoftware hat und diese nur im Rahmen der von den Standardsoftware-Anbietern bereitgestellten Informationen voraussagen kann.
  7. Etwaige Funktionen, die über den Funktionsumfang der Standardsoftware hinausgehen, sogenannte Individualentwicklungen und Anpassungen, sind nur Teil des Vertragsverhältnisses, wenn sie explizit im dem Vertragsvehältnis zugrundeliegenden Angebot genannt wurden.
  8. Sollte es dem Auftragnehmer nicht, oder nur durch erheblichen Mehraufwand, möglich sein durch von Dritten veranlasste Änderungen der Standardsoftware die vertraglich festgehaltene Leistung zu erbringen so erklären sich die Parteien bereit eine einvernehmliche Lösung über die Fortführung des Dienstleistungsverhältnisses zu finden die keine der beiden Parteien besonders benachteiligt. Sollte sich keine einvernehmliche Lösung finden lassen so gilt für den betroffenen Vertragsteil, dass für die bereits geleisteten Arbeiten des Auftragnehmers an den betroffenen Vertragsteilen eine Vergütung nach Stunden zu 140,00€ Netto pro Arbeitsstunde fällig wird, zu leisten durch den Auftraggeber/-in.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers/-ins

  1. Der Auftraggeber/-in ist verpflichtet, Material oder Informationen, die zur Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, innerhalb von 10 Werktage nach Inkenntnissetzung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber/-in die Dienstleistung als vollständig erbracht anzusehen. Die Leistung ist damit vollständig durch den Auftraggeber zu bezahlen.
  2. Der Auftraggeber/-in verpflichtet sich, sofern Mängel an der beauftragten Dienstleistung vorliegen, diese binnen 10 Werktagen nach Inkenntnissetzung über Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer aufzuzeigen. Geschieht dies nicht oder gerät der Auftraggeber/-in mit der Abnahme oder dem Aufzeigen von Mängeln an der Dienstleistung in Verzug, so gilt die Dienstleistung als fertiggestellt und abgenommen. Die Dienstleistung ist damit vollständig zu bezahlen. Der Auftraggeber/-in erklärt sich bereit die Nachweispflicht zu erfüllen, dass die von ihm aufgezeigten Mängel ausschließlich auf die Dienstleistung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Sollten die aufgezeigten Mängel nicht, oder nur teilweise, vom Auftragnehmer verschuldet sein und durch Wirken bzw. unterlassenes Wirken des Auftraggebers, oder Dritten, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, entstanden sein, so erklärt der Auftraggeber/-in die angefallenen Kosten für die Nachweisführung des Auftragnehmers in voller Höhe zu erstatten.
  3. Der Auftraggeber/-in hat Sorge dafür zu tragen, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung des Auftragnehmers relevant sind, dass der Auftragnehmer die vertraglich festgelegten Dienstleistungen erfüllen kann. Kann der Auftragnehmer seine Dienstleistung aufgrund von Wirken bzw. unterlassenem Wirken des Auftraggebers/-ins nicht erfüllen so schuldet der Auftraggeber/-in dem Auftragnehmer die beauftragte Dienstleistung in voller Höhe.
  4. Der Auftraggeber/-in hat einen vertretungsberechtigten Stellvertreter („Projektverantwortlicher“ genannt) gegenüber dem Auftragnehmer zu bestimmen, welcher die nötigen Vollmachten besitzt um über die beauftragte Dienstleistung und alle im Zusammenhang stehenden Aspekte wie z.B. Anforderungen, Finanzen, Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers/-ins) in vollem Umfang zu entscheiden. Der Auftraggeber/-in hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektverantwortliche entsprechend auf Anfragen von Nimbits reagiert und in einem allgemein üblichen Maß während der Geschäftszeiten des Auftragnehmers erreichbar ist.

§ 4 Liefertermin

  1. Der Bestand des vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers/-ins voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Damit ein Liefertermin gültig wird, muss er bei der Auftragsannahme vom Auftraggeber/-in kommuniziert und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
  2. Sorgt der Auftraggeber/-in durch sein Wirken bzw. unterlassenes Wirken, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung des Auftragnehmers relevant sind, dass in der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer zeitliche Verzögerungen entstehen so verschieben sich die entsprechenden Liefertermine des Auftragnehmers ohne weitere Ankündigung um 10 Werktage. Der Auftraggeber/-in räumt in diesem Fall dem Auftragnehmer zusätzlich ein, eine neue Terminierung des Liefertermins vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall einseitig vollständige Gestaltungsfreiheit über den neuen Liefertermin, maximal jedoch 3 Monate über dem ursprünglichen Liefertermin, unter Vorbehalt, dass der Auftraggeber/-in für keine weiteren gravierenden Verzögerungen sorgt.
  3. Kommt der Auftraggeber/-in in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber/-in bleibt vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber/-in über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Der Auftragnehmer haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nach dem Verstreichen einer Frist von vier Wochen für jede weitere vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verzug der durch dritte oder den Auftraggeber/-in selbst verursacht wird ist ausgeschlossen.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers/-ins wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
  2. Die Haftung für die Dienstleistung des Auftragnehmers verfällt, sobald diese durch den Auftraggeber/-in oder Dritte angepasst oder modifiziert wurde.
  3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Sollte zur Durchführung der Dienstleistung des Auftragnehmers eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich der/die Auftraggeber/-in bereit, den entsprechenden Versicherungsfragebogen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auszufüllen.
  5. Der Auftraggeber/-in haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den Auftragnehmer und/oder seine Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber/-in zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Auftragnehmer auch für seine Subunternehmen ab. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber/-in zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.
  6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge an Dritte unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers/-ins sowie im Hinblick auf Datenschutz des Auftraggebers/-ins übertragen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber/-in zu, dass die Regelungen zum Mindestlohn in dritten Unternehmen strikt eingehalten werden.
  7. Wenn im Rahmen des Vertragsverhältnisses Standardsoftware eingesetzt wird, haftet der Auftragsnehmer nicht für den Inhalt und die Funktionalität den die Standardsoftware zum Angebotszeitpunkt leistet oder nicht leistet, sowie in Zukunft leisten wird oder in Zukunft nicht leisten wird. Der Auftragnehmer haftet lediglich für grob fahrlässige Fehler die während der Beratung aufgetreten sind und die zur Entscheidungsfindung für die entsprechende Software geführt haben.
  8. Ändert sich während der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder nach Leistungserbringung durch den Auftragnehmer der Umfang der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Standardsoftware durch Dritte (z.B. Shopware stellt eine neue Version zur Verfügung die bestehende Funktionalität entfernt, ändert oder neue Funktionalität hinzufügt) so haftet der Auftragnehmer nicht dafür.

§ 6 Marketing- und Werbezwecke

  1. Der Auftraggeber/-in gestattet dem Auftragnehmer, zeitlich unbegrenzt, die im Vertragsverhältnis erbrachte Leistung unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzvorschriften und bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen in Marketingmaterialien in einem branchenüblichen Umfang zu Werbezwecken zu präsentieren, z.B. dem Portfolio auf der Website des Auftragnehmers (https://nimbits.de), Werbetexten, Broschüren, usw. Zu diesem Zweck erlaubt der Auftraggeber/-in dem Auftragnehmer die Verwendung des Namens des Unternehmens, Logo des Unternehmens, Kurzbeschreibung des Unternehmens sowie eine Verlinkung auf die Website des Unternehmens als Referenz aufzuführen.
  2. Der Auftraggeber/-in kann der Vereinbarung unter §6 Abs. (1) jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen widerrufen. Die restlichen Bestimmungen und Verpflichtungen beider Parteien aus Leistung, dem Vertragsverhältnis sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben vom Widerruf der Marketing- und Werbezwecke unberührt.

§ 7 Hosting

  1. Sollte der Auftraggeber/-in eine Vereinbarung oder Auftrag zum Hosting beim Auftragnehmer erteilt haben oder die Server- und Webhosting Infrastruktur des Auftragnehmers nutzen so gilt folgend:
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber/-in entsprechenden Webspace mit der vereinbarten Leistung sowie im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen in dessen Rahmen Dateien, Datenbanken gespeichert werden können. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer bestmöglich für die Performance und Sicherheit des Servers zu sorgen.
  3. Der Auftraggeber/-in erhält einen Zugang zum Verwaltungspanel des Servers und ist selbst für die Einhaltung der von Ihm gebuchten Leistung verantwortlich. Überschreitet der Auftraggeber/-in die vereinbarten Leistungen z.B. durch Überschreiten des gebuchten Speicherplatzes so fallen Kosten gemäß der folgenden Kostentabelle (§7 (4) an die dem Auftraggeber/-in in Rechnung gestellt werden:
  4. Speicherplatz: 5€ netto pro 5 Gigabyte pro Monat, je angefangene 5 Gigabyte
    Arbeitsspeicher: 10€ netto pro Gigabyte pro Monat
    Domains: 10€ netto je .de Domain pro Jahr, 25€ netto je .com Domain pro Jahr, abgesehen von besonderen Domains die die Standard-Domainkosten überschreiten.
    IP-Adressen: 20€ netto pro Monat pro IP Adresse
    Wiederherstellung von Backups: 80€ netto, je Backup das wiederhergestellt wird
  5. Die Vergütung für das Hosting und Nutzung der Server- und Webhosting Infrastruktur ist monatlich zum 1., für jeden neuen Monat fällig und bargeldlos durch Banküberweisung vom Aufraggeber/-in zu begleichen. Haben die Parteien sich auf ein SEPA Lastschriftmandat geeinigt so werden die Beträge vom Konto des Auftraggebers/-ins eingezogen.
  6. Zusatzleistungen von Nimbits, soweit sie nicht unmittelbar die Funktion des Hosting-Paketes betreffen, werden nach Stundenaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Nimbits abgegolten und per Auftrag erteilt.
  7. Die Vereinbarung zum Hosting / Auftrag zum Hosting gilt ab dem Zeitpunkt zu dem die Beauftragung des Auftraggebers/-ins dem Auftragnehmer zuging. Die Kündigungsfrist für das Hosting beträgt 3 Monate und ist schriftlich durch den Auftraggeber/-in abzugeben.
  8. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor die Leistungserfüllung fristlos auszusetzten oder zu kündigen, sollte der Auftraggeber seine Pflichten nicht erfüllen, unter anderem sind Gründe für die Aussetzung der Leistung oder Kündigung: Der Auftraggeber/-in zahlt nicht fristgerecht.
  9. Nimbits gewährleistet eine Verfügbarkeit seiner Internet-Webserver von 97 % im Jahresdurchschnitt und behält sich zeitweilige Einschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, Wartungsarbeiten sowie sicherheitsrelevante Maßnahmen vor. Bezüglich der genannten Verfügbarkeitsgewährleistung bleiben Zeiten, in welchen der Webserver von Nimbits nicht erreichbar ist wegen Funktionsunfähigkeit der Leitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, wegen Stromausfällen und wegen Störungen innerhalb des Internets, wegen DDOS-Attacken und dergleichen, sowie wegen Ausfällen von Servern Dritter und sonstigen Problemen, die nicht im Einfluss- und/oder Verantwortungsbereich von Nimbits stehen, unberücksichtigt. § 536 BGB bleibt unberührt.
  10. Der Auftraggeber/-in hat dafür Sorge zu tragen keine Anwendungen, Prozesse, Scripte und Software auf seinem Webspace auszuführen die über das allgemein übliche Maß hinausgehend Leistung benötigen oder Traffic verursachen. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass auf dem Webspace des Auftragnehmers einzelne Anwendungen, Prozesse, Scripte oder Software läuft oder installiert ist, die die Integrität der Serverinfrastruktur gefährdet oder möglicherweise in Zukunft gefährden könnte so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor die Ausführung zu drosseln, unterbrechen, dauerhaft zu stoppen oder vollständig zu unterbinden und zu untersagen.
  11. Es wird jeweils ein nächtliches Vollbackup für die letzten 10 Tage erstellt. Diese Backups werden auf speziellen Backup-Servern vorgehalten und gehen nicht zu Lasten des Speicherplatzes. Die Backups bestehen aus dem Webspace selbst sowie den Datenbanken. Für die Wiederherstellung und das Einspielen von Backups sowie Anlegen von Sofort-Backups kontaktieren Sie bitte den Auftragnehmer. Das Erstellen eines Sofort-Backups überschreibt das älteste nächtliche Backup, denn es werden weiterhin 10 Backups gespeichert. Für die Wiederherstellung von Backups fällt je Wiederherstellung eine Pauschale von 80€ netto an.
  12. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen. Auch bei sorgfältigster und umfangreichster Prüfung kann eine absolute Fehlerfreiheit oder Ausfallsicherheit des Webshops nicht gewährleistet werden. Insofern übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für entstehende Schäden bei Ausfällen der Hardware und Fehler, welche durch Aktualisierungen der Software und Webshop-Systems, bereitgestellt durch Software wie z.B. Shopware, entstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für entstandene Schäden aufgrund von Ausfällen und dem Verlust von Daten, die nicht von der 24-Stunden-Sicherungsroutine abgedeckt sind. Der Auftraggeber/-in verpflichtet sich, die Inhalte der Dateien vor der Anwendung zu überprüfen. Auch übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Anwendungen die der Auftraggeber/-in eigenmächtig auf dem dem Webspace / Hosting / Server laufen lässt, unterhält, installiert oder ablegt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden die durch Handlungen des Auftraggebers/-ins oder Dritte im Zusammenhang mit dem Hosting und der eingesetzten Software entstehen.
  13. Der Auftraggeber/-in trägt dafür Sorge, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere, soweit die Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten bzw. Datenbeständen betroffen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Er lässt sämtliche von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz unterzeichnen, entsprechend geschult sind und verpflichtet diese Personen zur Verschwiegenheit. Das Vorgehen im Rahmen seiner Tätigkeit stimmt der Servicegeber mit dem Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers ab. Beide Parteien haben über alle ihnen bekanntgewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln.

§ 8 Änderungsvorbehalt

  1. Nimbits behält sich das Recht vor die allgemeinen Geschäftsbedingungen die das bestehende Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber/-in betreffen einseitig zu ändern.
  2. Für die einseitige Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es nötig, dass dem Auftraggeber/-in 14 Tage vor gültig werden dieser eine Mitteilung über die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeht und die Möglichkeit zum Wiederspruch eingeräumt wird.
  3. Der Auftraggeber/-in hat der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich binnen einer Frist von 14 Tagen zu widersprechen. Gültige Wege für den Wiederspruch sind die Schriftform oder mittels E-Mail an die [email protected]. Sollte kein Wiederspruch vorliegen so treten die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäß Zustimmung durch Stillschweigen, am entsprechenden Tag des Fristablaufs in Kraft.
  4. Widerspricht der Kunde der Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unter Gültigkeit der letzten vom Kunden zugestimmten allgemeinen Geschäftsbedingungen für das jeweilige Vertragsverhältnis fortgesetzt.
  5. Voraussetzungen für die einseitige Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind:
    1. Nach Vertragsschluss sind unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Umstände eingetreten (z.B. hat sich die Gesetzeslage zu einem Sachverhalt oder die Marktgegebenheiten geändert) und
    2. dadurch wurde das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört oder die Leistung kann ohne die Änderung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden
    3. Der Auftraggeber/-in darf durch die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
    4. Die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht die Hauptleistungspflichten des Vertrags zwischen den Parteien betreffen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Der vorliegende Vertrag nebst zugehörigen Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
  2. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  1. Die Parteien vereinbaren Würzburg als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Ältere Versionen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Version IV – Stand 26.01.2023

 

§ 1 Allgemeine Bedingungen

  • Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge, Projekte und Verträge, die Sie selbst oder ein vertretungsbefugter Stellvertreter, nachfolgend als Auftraggeber/-in genannt, mit uns als Dienstleister (Nimbits GmbH), nachfolgend als Auftragnehmer/-in genannt, schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.
  • Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich, wenn nicht explizit anders angegeben, um einen Dienstleistungsvertrag.

§ 2 Vergütung & Leistungsumfang

  • Der Gegenstand des Vertrags sind die Positionen, die im Angebot aufgeführt werden. Abseits der genannten Positionen sind keine weiteren Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages.
  • Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber/-in für seine Leistung eine im Angebot festgelegte Vergütung. Die Vergütung ist nach Leistungserfüllung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer, bzw gemäß den im Angebot vereinbarten Milestones oder anderer Schriftlicher Vereinbarungen vom Auftraggeber/-in in voller Höhe ohne Abzüge, wie Skonto o.Ä., zu erbringen. Verletzt der Auftraggebers/-in seine Pflichten gemäß § 3. So ist die Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer ebenfalls in voller Höhe ohne Abzüge zu entrichten. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Werktagen und ist bargeldlos durch Banküberweisung zu erbringen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung (z.B. SEPA Mandat) getroffen wurde.
  • Werden vom Auftraggeber/-in bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
  • Scope-Changes, Änderungen der Spezifikation, Änderung der Anforderungen sowie Änderung der Grundlagen, auf denen das Angebot basiert, sind im Preis nicht berücksichtigt und sind kein Bestandteil dieses Angebots.
  • Mehraufwände oder zusätzliche Leistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, je angefangene Stunde zu 140 € netto abgerechnet. Der Kunde wird bei Erreichen der Aufwände der entsprechend Angebotsposition in Kenntnis gesetzt. Weitere Kosten werden entsprechend kommuniziert, bevor sie anfallen.
  • Wenn im Rahmen des Angebotes Standardsoftware eingesetzt wird, beinhaltet das Angebot den Umfang, den die Standardsoftware leistet. Etwaige Funktionen, die über den Funktionsumfang der Standardsoftware hinausgehen, sind nur Teil des Angebotes, wenn sie explizit genannt werden.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers/-in

  • Der Auftraggeber/-in ist verpflichtet, Material oder Informationen, die zur Fertigstellung des Auftrags benötigt werden, innerhalb von 10 Werktage nach Inkenntnissetzung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Geschieht dies nicht, erklärt der Auftraggeber/-in die schweigende Abnahme der Leistung, die Leistung gilt damit als fertiggestellt und abgenommen. Die Leistung ist damit vollständig durch den Auftraggeber zu bezahlen.
  • Der Auftraggeber/-in verpflichtet sich, sofern Mängel an der beauftragten Leistung vorliegen, diese binnen 10 Werktagen nach Inkenntnissetzung über Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer aufzuzeigen. Geschieht dies nicht oder gerät der Auftraggeber/-in mit der Abnahme oder dem Aufzeigen von Mängeln in Verzug, so gilt der Auftrag als fertiggestellt und abgenommen. Die Leistung ist damit vollständig zu bezahlen. Der Auftraggeber/-in erklärt sich bereit die Nachweispflicht zu erfüllen, dass die von ihm aufgezeigten Mängel ausschließlich auf die Leistung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Sollten die aufgezeigten Mängel nicht, oder nur teilweise, vom Auftragnehmer verschuldet sein und durch Wirken bzw. unterlassenes Wirken des Auftraggebers, oder Dritten, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, entstanden sein, so erklärt der Auftraggeber/-in die angefallenen Kosten für die Nachweisführung des Auftragnehmers in voller Höhe zu erstatten.
  • Der Auftraggeber/-in hat Sorge dafür zu tragen, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung des Auftragnehmers relevant sind, dass der Auftragnehmer die vertraglich festgelegten Leistungen erfüllen kann. Kann der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund von Wirken bzw. unterlassenem Wirken des Auftraggebers/-ins nicht erfüllen so schuldet der Auftraggeber/-in dem Auftragnehmer die beauftragte Leistung in voller Höhe.
  • Der Auftraggeber/-in hat einen vertretungsberechtigten Stellvertreter („Projektverantwortlicher“ genannt) gegenüber dem Auftragnehmer zu bestimmen, welcher die nötigen Vollmachten besitzt um über die beauftragte Leistung und alle im Zusammenhang stehenden Aspekte wie z.B. Anforderungen, Finanzen, Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers/-ins) in vollem Umfang zu entscheiden. Der Auftraggeber/-in hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektverantwortliche entsprechend auf Anfragen von Nimbits reagiert und in einem allgemein üblichen Maß während der Geschäftszeiten des Auftragnehmers erreichbar ist.

§ 4 Liefertermin

  • Der Bestand des vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des/der Auftraggebers/-ins voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Damit ein Liefertermin gültig wird, muss er bei der Auftragsannahme vom Auftraggeber/-in kommuniziert und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
  • Sorgt der Auftraggeber/-in durch sein Wirken bzw. unterlassenes Wirken, auch dritten Parteien gegenüber, welche für die Leistungserfüllung des Auftragnehmers relevant sind, dass in der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer zeitliche Verzögerungen entstehen so verschieben sich die entsprechenden Liefertermine des Auftragnehmers ohne weitere Ankündigung um 10 Werktage. Der Auftraggeber/-in räumt in diesem Fall dem Auftragnehmer zusätzlich ein, eine neue Terminierung des Liefertermins vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall einseitig vollständige Gestaltungsfreiheit über den neuen Liefertermin, maximal jedoch 3 Monate über dem ursprünglichen Liefertermin.
  • Kommt der Auftraggeber/-in in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber/-in bleibt vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber/-in über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Der Auftragnehmer haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nach dem Verstreichen einer Frist von 4 Wochen für jede weitere vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers/-ins wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

  • Für Schäden, die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Die Haftung für die Leistung des Auftragnehmers verfällt, sobald diese durch den Auftraggeber/-in oder Dritte angepasst oder modifiziert wurde.
  • Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Sollte zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich der/die Auftraggeber/-in bereit, den entsprechenden Versicherungsfragebogen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auszufüllen.
  • Der Auftraggeber/-in haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den Auftragnehmer und/oder seine Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber/-in zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Auftragnehmer auch für seine Subunternehmen ab. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber/-in zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.
  • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge an Dritte unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers/-ins sowie im Hinblick auf Datenschutz des Auftraggebers/-ins übertragen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber/-in zu, dass die Regelungen zum Mindestlohn in dritten Unternehmen strikt eingehalten werden.

§ 6 Marketing- und Werbezwecke

  • Der Auftraggeber/-in gestattet dem Auftragnehmer, zeitlich unbegrenzt, die Leistung unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzvorschriften und bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen in Marketingmaterialien in einem branchenüblichen Umfang zu Werbezwecken zu präsentieren, z.B. dem Portfolio auf der Website des Auftragnehmers (https://nimbits.de/projekte/), Werbetexten, Broschüren, usw.
  • Der Auftraggeber/-in kann der Vereinbarung unter §6 Abs. (1) jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen widerrufen. Die restlichen Bestimmungen und Verpflichtungen beider Parteien aus Leistung, Auftrag sowie AGB und sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben vom Widerruf der Marketing- und Werbezwecke unberührt.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

  • Der vorliegende Vertrag nebst zugehörigen Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
  • Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

§ 8 Erfüllungsort / Gerichtsstand

  • Die Parteien vereinbaren Würzburg als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.